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Aktuelles

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GoBD – Neufassung

Neufassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Mit dem BMF-Schreiben vom 28.11.2019 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ hat das Bundesministerium der Finanzen die Neufassung der GoBD veröffentlicht.
Neben Präzisierungen von Regelungen wird u.a. auch auf die bildliche Erfassung und Aufbewahrung von Papierbelegen eingegangen (vgl. Tz [119], GoBD). Demnach dürfen beispielsweise bildlich erfasste Papierbelege für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
Eine weitere wesentliche Ergänzung betrifft die Anforderung, dass alle Buchungen progressiv und retrograd nachprüfbar sein müssen, die sogenannte Prüfspur. Dies gilt u.a. auch für Korrektur- und Stornobuchungen, die sich zum Ursprungsbeleg zurückverfolgen lassen müssen (vgl. Tz [64], GoBD).
Quelle: BMF-Schreiben vom 28.11.2019 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“

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